VKI: OGH nimmt AUA bei Flugannullierung in die Pflicht

Auch die Umbuchung auf früher verfügbare Flüge anderer Anbieter muss organisiert werden

Wien (OTS) Die Austrian Airlines AG (AUA) weigerte sich nach einer Flugannullierung, die Kosten der selbst gebuchten Ersatz-Rückreise einer Kundin zu tragen. Daraufhin klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die AUA. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied nun, die Airline muss zahlen. Denn sie hätte eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung – auch durch eine andere Fluglinie – organisieren müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine Konsumentin hatte sich nach Annullierung ihres AUA-Abendfluges nach Wien am Flughafen Düsseldorf selbst um die Ersatzbeförderung gekümmert. Sie musste nämlich am nächsten Tag Termine einhalten und die AUA konnte ihr keine rechtzeitige Ersatzbeförderung zusichern. Sie bekam einen Flug irgendwann im Laufe des Folgetages angeboten. Zusätzlich wurden ihr die Alternativen vorgeschlagen, sich an eine andere Fluggesellschaft zu wenden oder den Nachtzug zu nehmen.

Im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung können Fluggäste zwischen Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung wählen. Dieses Recht haben Fluggäste immer, egal aus welchem Grund der Flug nicht planmäßig durchgeführt wird. Die Beförderung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen erfolgen, außer der Fluggast ist mit einer späteren Reise einverstanden.

Die AUA meinte, durch die selbst organisierte Reise hätte die Konsumentin ihr Wahlrecht – auf Erstattung des Ticketpreises statt auf Ersatzbeförderung – ausgeübt. Der Oberste Gerichtshof hat dieser Auffassung eine klare Abfuhr erteilt: Die Airline hätte eine ganz konkrete Ersatzbeförderung anbieten müssen und dabei auch Umbuchungen auf Flüge anderer Fluggesellschaften in Betracht ziehen müssen. Es ist auch nicht ausreichend, den Fluggast an eine andere Fluggesellschaft nur zu verweisen – die AUA hätte selbst die Umbuchung auf den von der Kundin gewählten Flug anbieten und organisieren müssen. Die Airline muss für eine ehestmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen sorgen und entsprechende Vorkehrungen treffen, damit sie eine solche auch in knapper Zeit organisieren kann.

„Damit ist klargestellt, dass eine Airline schnell handeln und auch auf Flüge anderer Anbieter zurückgreifen muss, wenn der Fluggast eine rasche Ersatzbeförderung wünscht“, zeigt sich VKI-Juristin Laura Ruschitzka zufrieden. „Tut sie das nicht, muss die Airline dem Fluggast die Kosten für die selbst organisierte Reise ersetzen.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext sowie weitere Informationen zum Thema gibt es unter www.verbraucherrecht.at.

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