ÖAMTC: Reisen im Dezember – wann kostenloses Storno möglich ist

Welche Möglichkeiten Pauschal- und Individualreisende haben

Wien (OTS) Ein vorweihnachtliches Shopping-Wochenende in New York oder eine Fernreise zum Jahresende – was in den Vorjahren problemlos ging, ist nun durch die pandemiebedingten Maßnahmen unmöglich. „Während des aktuellen Lockdowns darf eine Auslandsreise, sofern sie aufgrund zahlreicher Einreisebeschränkungen überhaupt möglich wäre, nur dann unternommen werden, wenn sie den Zwecken dient, zu welchen man die Wohnung verlassen darf. Das sind etwa berufliche Zwecke oder eine akut notwendige ärztliche Behandlung“, stellt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner klar. „Auch eine Reise oder ein Tagesausflug innerhalb Österreichs werden eher nicht vom Zweck der Covid19-Notmaßnahmen-Verordnung umfasst sein, wenn das zu Recht bestehende Grundbedürfnis auf Aufenthalt und Erholung im Freien auch in der Nähe gestillt werden kann.“ Zu bedenken ist auch, dass viele Beherbergungsbetriebe geschlossen sind. Außerdem rät das Außenministerium dringend von nicht notwendigen, vor allem touristischen, Reisen ab.

Hat man für Dezember, nach Ende des Lockdowns in Österreich, eine Pauschalreise gebucht, gilt Folgendes: „Ein kostenloses Storno einer Pauschalreise ist möglich, wenn Urlaubsantritt und Gefahrensituation zeitlich eng beieinander liegen und die Reise oder der Transport an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt sind. Liegt das Reiseziel jedoch nicht in einer zum Reiseantritt von der Pandemie betroffenen Region oder geht der Urlaub erst in einigen Wochen los, heißt es noch zuwarten“, sagt die ÖAMTC-Juristin. „Auch wenn die Gerichte erst in Zukunft zu den besonderen Umständen rund um die Corona-Pandemie Klarheit geben können – wir gehen davon aus, dass eine Fernreise zu Weihnachten unmöglich sein wird. Denn es ist bereits jetzt absehbar, dass sich die globale Situation nicht verbessern wird. Wir sehen in diesen Fällen das Recht des Konsumenten, die Pauschalreise schon jetzt kostenfrei zu stornieren.“ Wer allerdings erst für Jänner eine Reise gebucht hat, sollte noch warten bzw. mit Reiseveranstalter oder Reisebüro die Möglichkeit einer Umbuchung oder des vorzeitigen kostenfreien Rücktritts besprechen. In jedem Fall müssen die Einreisereisebeschränkungen für das Zielland und die Wiedereinreisebestimmungen für Österreich geprüft werden.

Individualreisen – was bei einzelner Hotel- und Flugbuchung zu beachten ist

Für Individualreisen gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Landes und es besteht meist kein Recht auf kostenfreies Storno. Könnte man theoretisch in das gebuchte Hotel reisen, möchte das aber nicht mehr, bleibt man auf den Stornokosten sitzen – es sei denn, man findet eine Lösung mit dem Unterkunftgeber oder in den AGB (auch einer Buchungsplattform) ist anderes vorgesehen.

Wer einen separaten Flug in ein Land mit Reisewarnung (bis Stufe 5) gebucht hat, muss unterscheiden: Findet der Flug statt, man möchte ihn aber nicht antreten, besteht in den meisten Fällen kein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten. Dann ist es ratsam, bei der Airline nach einer Kulanzlösung zu fragen. „Wenn der Flug in eine Region geplant ist, für das Reisewarnstufe 6 besteht oder in das man als Österreicher nicht einreisen darf, kann nach heimischem Recht mit dem Argument des ‚Wegfalls der Geschäftsgrundlage‘ der Flug storniert werden und man erhält das Geld retour“, erklärt die ÖAMTC-Expertin. Wird der Flug seitens Airline annulliert, erhält der Fluggast die Kosten (Ticket, Steuern, Gebühren) zurück.

Wer rund um die Weihnachtszeit enge Familienangehörige besuchen möchte, muss ebenfalls die Einreisereisebeschränkungen für das Zielland und die Wiedereinreisebestimmungen für Österreich prüfen – sowie die geltenden Schutzmaßnahmen vor Ort beachten. Ob eine Auslandsreise notwendig ist, hängt vom Einzelfall ab und wird eventuell an der Grenze zu argumentieren sein.

Mobilitätsclub schützt im Quarantänefall in Österreich und
hilft mit Rechtsberatung

Der Mobilitätsclub übernimmt für Ausflüge und Urlaube innerhalb Österreichs zusätzliche Übernachtungskosten am Urlaubsort, wenn eine behördliche Quarantäne verhängt wurde. Diesen Schutz genießen Schutzbrief-Inhaber und mitreisende, geschützte Personen für bis zu 14 zusätzliche Übernachtungen. Die Kostenübernahme kommt zum Tragen, sofern keine andere Stelle (z. B. Reiseveranstalter oder Bund) dazu verpflichtet ist – gegebenenfalls werden die Kosten zwischenzeitlich durch den Schutzbrief übernommen. Der Schutzbrief deckt auch die Kosten für einen Test auf eine Covid-19-Infektion, wenn durch ein negatives Ergebnis eine behördlich genehmigte Ausreise aus einem gesperrten Gebiet ermöglicht wird. Nähere Infos unter www.oeamtc.at/schutzbrief.

Die ÖAMTC-Juristen der Rechtsberatung helfen im Einzelfall bei der Suche nach einer Lösung. Sie stehen Clubmitgliedern kostenlos zur Seite, sowohl per Telefon und Mail als auch an den jeweiligen Stützpunkten, unter Einhaltung sämtlicher Hygiene- und Schutzmaßnahmen – alle Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Alle aktuellen Regelungen bezüglich Ein- und Ausreiseregelungen findet man im Urlaubsservice des Mobilitätsclubs unter:
www.oeamtc.at/urlaubsservice.

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