ÖAMTC: EuGH-Urteil stärkt Rechte von Flug-Passagieren bei Streiks

Arbeitsniederlegungen befreien Airline nicht grundsätzlich von Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen

Wien (OTS) Streiks bei Airlines und Flughafenmitarbeitern sorgen immer häufiger für Flugausfälle und -verspätungen. Oft zu Lasten der Konsumenten. Ein kürzlich gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte nun richtungsweisend für verbesserte Passagierrechte sein: Dieses Urteil besagt, dass Airlines auch bei Streiks des Boden- bzw. Flugpersonals zu Ersatzleistungen für die betroffenen Passagiere verpflichtet sind. „Bisher haben Fluglinien bei unangekündigten Streiks Flugausfälle oft mit ‚außergewöhnlichen Umständen‘ gerechtfertigt und so Ersatzleistungen verweigert – durchaus mit Erfolg. Nun hat das Höchstgericht der EU in einem Fall von unangekündigten Streiks entschieden, dass sich die Airline nicht auf einen befreienden ‚außergewöhnlichen Umstand‘ stützen kann. Das heißt, die Airline muss eine Ausgleichszahlung leisten“, berichtet ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Allerdings müssten immer der Grund für den Streik und die Beherrschbarkeit durch das Unternehmen geprüft werden. „Wenn also grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Airline besteht, z. B. bei Verspätung oder Ausfall, dann sollte man sich nicht einfach mit dem Verweis auf einen Streik und das Vorliegen ‚außergewöhnlicher Umstände‘ abfinden“, rät der ÖAMTC-Experte. Es ist jeweils im Einzelfall zu klären, ob durch den Streik ein „befreiender außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Aber selbst wenn das der Fall ist, muss die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass der Flug verspätet oder gar nicht startet. „Die Beweispflicht trifft die Fluglinie“, betont Authried.

Betreuungspflichten unabhängig vom Grund für Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung

Darüber hinaus hat man als Passagier bei Überbuchung, Verspätung (mindestens zwei Stunden) oder Annullierung eines Fluges auch Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen (abhängig von der Dauer der Verspätung) sowie – wenn eine Übernachtung notwendig ist – die Unterbringung in einem Hotel und die Beförderung dorthin.

„Die Judikatur des EuGH ist sehr passagierfreundlich, dennoch muss jeder Fall gesondert betrachtet werden. Im Zweifelsfall sollte man sich unbedingt rechtlich beraten lassen“, empfiehlt der ÖAMTC-Jurist abschließend.

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