Corona L(Kn)ockdown und die staatlichen Hilfsmaßnahmen

Die Fesseln des zweiten L(Kn)ockdown werden gerade gelockert und es bleibt zu hoffen, dass wir diesmal bessere Lehren daraus ziehen als beim ersten Mal.

Bereits im Frühjahr haben wir die staatlichen Hilfsmaßnahmen, von denen es ja einige gibt, beleuchtet!

Christoph Magauer

Wien (OTS)

Offener Brief der Prodinger Steuerberatung, Autor: Christoph Magauer (Geschäftsführer Prodinger)

„Bereits im Frühjahr haben wir die staatlichen Hilfsmaßnahmen, von denen es ja einige gibt, beleuchtet!“

Die verschiedenen, zahlreichen Anlaufstellen und Programme fordern nicht nur die betroffenen Unternehmen, sondern auch den unterstützenden Berater heraus.

Immerhin handelt es ich um

  • AWS und ÖHT für die Garantien und Kredite
  • Wirtschaftskammer (!) für den Härtefallfonds
  • Finanzamt für Fixkostenzuschuss I und II, Stundungen, Umsatzersatz (mit sinnlos kurzen Fristen!), usw.
  • AMS für die Kurzarbeit
  • AWS für die Investitionsprämie
  • Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat für das Epidemiegesetz

Im Kern bleiben nach wie vor viele Kritikpunkte aus dem Frühjahr aufrecht, auch wenn man vor allem im Steuerrecht etliche sehr brauchbare Instrumente eingeführt hat. Leider sind diese aber im Detail noch stark verbesserungsbedürftig.

Nach wie vor ist mir unverständlich, warum z.B. über die Kurzarbeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur gesetzlichen Höchstversicherungsgrenze massiv unterstützt werden, während Unternehmer z.B. beim Fixkostenzuschuss 800.000 Euro mit knapp 2.666 Euro gedeckelt sind. Als Mindestbetrag wäre das zu verstehen aber nicht als Deckel!

Verlustrücktrag

Steuerlich hat man erstmalig einen Verlustrücktrag eingeführt. Somit sollen Verluste aus 2020 oder 2021 auf Vorjahre rückübertragen werden können, wenn man im Vorjahr Gewinne versteuern musste. Eine sehr gute Idee, doch leider stellt man beim genauen Studium fest, dass Verluste aus 2021 lediglich bei Wirtschaftsjahren übertragen werden können, aber nicht bei Steuerpflichtigen, die als Stichtag den 31.12. eines jeden Jahres haben. Diese Differenzierung ist komplett unverständlich und muss unbedingt saniert werden.

Mit 30.9.2020 lief eine Spezialregelung in der BAO (323c) aus

Konkret konnte man bis 30.9.2020 bspw. Vorsteuerguthaben, die nach dem 10.05.2020 bekanntgegeben werden, befristet bis 30.09.2020 ungekürzt rückzahlen lassen, obwohl ein Abgabenrückstand besteht, für den Zahlungserleichterungen aufrecht sind oder beantragt wurden. Häufige Anwendungsfälle sind z.B. Vorsteuerbeträge aus Lieferantenrechnungen. Somit ist dies nach wie vor ein ganz wichtiger Baustein für die Aufrechterhaltung der Liquidität. Diese Möglichkeit sollte unbedingt bis zum Ende der Covid-Krise verlängert werden.

Fixkostenzuschüsse

Die Fixkostenzuschüsse I und 800.000 sind hinsichtlich Ihrer Tragweite nach wie vor meilenweit voneinander entfernt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum man die Staffelung nach wie vor unbedingt aufrechterhalten hat (das habe ich bereits im Frühjahr kritisiert) und zudem wesentliche Fixkosten nicht abdeckt. Es wäre viel einfacher, einen Fixkostenzuschuss vorzusehen.

Man muss leider feststellen, dass es wieder einmal gelungen ist, die Bürokratie explodieren zu lassen. Schnelle und einfache Hilfe hätte anders aussehen müssen. So sind alle mit der Abwicklung komplett überlastet.

Grundsätzlich geht der Fixkostenzusschuss 800.000 Euro in die richtige Richtung: Keine Staffelung, sondern lineare Abdeckung der Fixkosten entsprechend dem Umsatzrückgang. Wenn man sich aber im Detail näher mit den Fixkosten beschäftigt, kommt man gelegentlich ins Staunen. Beispielsweise gehört die Grundsteuer nach Ansicht der Cofag nicht zu den Fixkosten. Fixkosten sind nach Ansicht der Cofag nur jene, denen eine Art Gegenleistung gegenübersteht. Aber was sollte deutlicher zu den Fixkosten gehören als eine Grundsteuer?

Das Fass zum Überlaufen bringt aber die Aussage zur Afa. Hier kann man in den Richtlinien zum Punkt 4.1.1 b nachlesen, welche Afa gemeint ist. Abgedeckt werden soll nur die Afa für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vor dem jeweiligen gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.

Hier kann man schnell über das Wort „angeschafft“ stolpern. Denn ein selbst errichtetes Gebäude ist nicht angeschafft, sondern hergestellt!! Warum die Afa für hergestellte Wirtschaftsgüter weniger zu den Fixkosten gehören sollte als bei angeschafften Gütern ist unverständlich. Hier liegt aus unserer Sicht ein ganz massives Problem vor, welches sofort gelöst werden muss, da dieser Punkt das Eigenkapital und die Liquidität der Unternehmen unmittelbar betrifft. Warum jemand, der ein Gebäude gekauft hat, seine Fixkosten ersetzt bekommt und jener, der es bauen lässt, nicht, ist nicht verständlich.

Investitionsprämie

Vor allem wird es dann zur Lachnummer, wenn man sich die Richtlinien zur Investitionsprämie anschaut. Da ist es genau umgekehrt: Wenn man ein Gebäude kauft (außer von einem Verkäufer mit entsprechender Gewerbeberechtigung), erhält man keine Investitionsprämie. Für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter sehr wohl.

Verbesserungspotential vorhanden

Man kann anhand der oben angeführten Punkte gut erkennen, dass die Ausgestaltung der Hilfsmaßnahmen im Detail noch einiger Verbesserungen bedarf. Man kommt mit dem Lesen und Abwägen der Möglichkeiten gar nicht mehr nach. Zum Beispiel wird eine 100%-Garantie beim FKZ 800.000 abgezogen! Das wusste man aber bei der Inanspruchnahme der Garantie noch gar nicht. Nun kann man sich als Betroffener Gedanken machen, wie das Problem zu lösen ist. Eine geringere Garantiesumme schadet hingegen nicht. Somit werden in diesem Fall die besseren Unternehmen abgestraft.

Unbedingt erforderlich ist (wie schon mehrmals von der Prodinger Gruppe angeregt) die Möglichkeit, stille Reserven im Anlagevermögen unternehmensrechtlich aufwerten zu können. Die Bilanzen zeigen oft in keiner Weise die Verkehrswertverhältnisse. Andererseits würde eine solche Aufwertung gerade jetzt in der Krise das dringend notwendige Eigenkapital aufbessern.

Rückfragen & Kontakt:

Prodinger Steuerberatung
Mag.jur. Christoph Magauer
c.magauer@prodinger.at

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Quelle