Anschober: Dritter großer Öffnungsschritt am Freitag für Museen, Sport und Gastronomie

Besuche von Gastronomiebetrieben und Sport in Freiluftsportstätten werden wieder möglich

Wien (OTS/BMSGPK) Österreich ist bei der Bewältigung der Corona-Krise auf einem sehr guten Weg. In der ersten Phase konnten von Mitte März bis Mitte April die enormen Zuwachszahlen von Mitte März durch die richtigen Maßnahmen zum richtigen Zeitpunkt und die großartige Unterstützung der Bevölkerung dramatisch verringert werden. Heute sind das Corona-Virus und damit die schwerste weltweite Pandemie seit hundert Jahren in Österreich im Gegensatz zu vielen anderen Regionen weitgehend unter Kontrolle.

Anschober: „Es ist aber völlig verfrüht für Entwarnung. Jetzt gilt es, konsequent eine zweite Welle zu verhindern. Seit 14. April befinden wir uns nun in Phase 2, der schwierigsten Phase der schrittweisen gesicherten Öffnung hin zum Alltag bei gleichzeitiger Kontrolle des Virus. Dabei geht es immer um Sicherungsmaßnahmen der Öffnungsschritte, die alle zwei Wochen verwirklicht werden, um dazwischen auch die Möglichkeit für umfassende Evaluierungsschritte zu haben. Bei uns steht der Gesundheitsschutz im Vorrang. Die Gesundheit ist kein geeigneter Ort für Experimente. Die Aufgabe des Gesundheitsministeriums ist es, mit aller Kraft dafür zu arbeiten, dass eine zweite Welle der Pandemie verhindert werden kann. Denn die zweite Welle wäre eine dramatische Entwicklung für Gesellschaft, Gesundheit und Wirtschaft.“

Die Öffnungsschritte:

14. April: kleine Geschäfte, Baumärkte, Gartencenter

1. Mai: Ende der Ausgangsbeschränkungen, Öffnung der Dienstleister und alle Geschäfte

15. Mai: Museen, Sport, Gastronomie, Zoos & Tierparks

29. Mai: Beherbergungsbetriebe, Freibäder, Schaustellerbetriebe, weitere Teilbereiche der Kultur

In der ersten Junihälfte erfolgt eine wissenschaftliche Gesamtevaluierung und Entscheidung über das Tempo der weiteren Öffnungsschritte.

Die Details der Verordnung mit den Öffnungsschritten für den 15. Mai, die heute erlassen wird:

Gastronomie

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen die Lockerungen in der Gastronomie. Es darf wieder von 6.00 bis 23.00 aufgesperrt werden. An einem Tisch dürfen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder maximal vier Erwachsene plus ihre minderjährigen Kinder sitzen. Zu anderen Besuchergruppen muss ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Alternativ zur 1 Meter Abstandsregel sind auch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung erlaubt. Die Gäste werden vom Personal zum Tisch geführt. Das Servierpersonal muss eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Speisen und Getränke werden am Buffet von einem Mitarbeiter ausgegeben oder sind zur Entnahme vorportioniert.

Sport

Im Sportbereich wird das Betreten von Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich wieder erlaubt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten. Im Profibereich kann dieser 2 Meter Abstand jedoch unterschritten werden, wenn mit einem COVID-19-Präventionskonzept das Infektionsrisiko minimiert und laufend kontrolliert wird. Spitzensportlern ist es zudem erlaubt, Indoor zu trainieren. Bei der Sportausübung hat pro Spitzensportler 20m² der Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Religion

Auch die gemeinsame Religionsausübung ist wieder möglich. In geschlossenen Räumen gilt die Mund-Nasen-Schutzpflicht und der Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Davon ausgenommen ist die Vornahme religiöser Handlungen.

Kultur

Positive Nachrichten gibt es ab 15. Mai auch für Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven: Diese dürfen ebenso wie Autokinos wieder aufsperren. Auch das Tanzbein darf wieder in Tanzschulen geschwungen werden – mit einer Person, die im gemeinsamen Haushalt lebt, der Partnerin/dem Partner oder im Einzelunterricht.

Die gegenständliche Verordnung ist im RIS unter

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_207/BGBLA_2020_II_207.pdfsig

und auf der Homepage des Sozialministeriums www.sozialministerium.at abrufbar.(schluss)

Rückfragen & Kontakt:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Margit Draxl
Pressesprecherin
+43 1 711 00-862477
pressesprecher@sozialministerium.at
www.sozialministerium.at

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Quelle